Allgemeine Verkaufsbedingungen
ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN DER MATRIX SPECIALTY LUBRICANTS B.V.
Artikel 1 – Definitionen
In diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen haben die folgenden Begriffe die ihnen in diesem Artikel zugewiesene Bedeutung. Ein im Singular definiertes Wort hat die gleiche Bedeutung im Plural, sofern die Allgemeinen Verkaufsbedingungen nichts anderes angeben.
Angebot:
Ein Angebot, das vom Käufer an den Lieferanten zur Eingehung eines Vertrags gemacht wird, das durch die Annahme des Lieferanten zum Abschluss eines Vertrags führt.
Allgemeine Verkaufsbedingungen:
Diese allgemeinen Verkaufsbedingungen von Matrix Specialty Lubricants B.V.
Leistungsbeginn:
Die erste tatsächliche Lieferung eines Produkts durch den Lieferanten an den Käufer als Reaktion auf ein Angebot des Käufers.
Käufer:
Jeder Empfänger von Angeboten, die vom Lieferanten gemacht werden, oder Vertragspartei des Lieferanten in einem abgeschlossenen Vertrag.
Gewährleistungsfall:
Das Produkt erfüllt nicht die vernünftigerweise festgelegten Qualitätsanforderungen, teilweise im Hinblick auf den Zweck des Produkts, mit Ausnahme offensichtlicher äußerer Schäden am Produkt und/oder seiner Verpackung.
Lieferant:
Matrix Specialty Lubricants B.V., ansässig in (6921 VB) Duiven, Typograaf 16, eingetragen im Handelsregister der Handelskammer unter der Aktennummer 09133203.
Lieferung:
Die Lieferung des Produkts ganz oder, soweit vereinbart, teilweise durch den Lieferanten gemäß den vereinbarten Bedingungen und Bestimmungen des Vertrags.
Lieferdatum:
Ein konkretes tatsächliches Lieferdatum innerhalb oder außerhalb des vereinbarten Lieferzeitraums, das von den Parteien vereinbart wurde.
Angebot:
Angebot:
Jede unverbindliche Einladung, die vom Lieferanten oder in seinem Auftrag an einen Käufer gerichtet wird, um einen Käufer dazu aufzufordern, ein Angebot zum Abschluss eines Vertrags gemäß den darin enthaltenen Preisen und anderen Bedingungen zu unterbreiten.
Auftragsbestätigung:
Die schriftliche Annahme eines Angebots durch den Lieferanten mit dem Titel Auftragsbestätigung.
Vertrag:
Jeder zwischen dem Lieferanten und dem Käufer abgeschlossene Kaufvertrag in Bezug auf ein oder mehrere Produkte.
Produkt:
Waren (einschließlich Verpackung) und/oder Dienstleistungen, die vom Lieferanten in einem Angebot geliefert oder angeboten werden, sowie dazugehörige Beratung und Systeme und/oder Software.
In Schriftform / Schriftlich:
Per Post oder elektronische Mittel (E-Mail).
Arbeitstag:
Jeder Montag bis Freitag, unabhängig davon, ob es mit einem gesetzlichen Feiertag zusammenfällt, mit Ausnahme von Ostermontag, Pfingstmontag, Königstag, Weihnachtstag und dem Zweiten Weihnachtstag sowie Neujahrstag.
Artikel 2 – Anwendbarkeit
2.1
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für jedes Angebot und jede Vereinbarung, die der Lieferant dem Käufer in Bezug auf die Produkte macht, einschließlich Abschluss und Durchführung.
2.2
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers, auf die der Käufer in seinem Angebot verweist, werden ausdrücklich vom Lieferanten abgelehnt.
2.3
Abweichende Klauseln von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur, wenn und soweit sie ausdrücklich schriftlich zwischen dem Lieferanten und dem Käufer vereinbart wurden.
Artikel 3 – Angebote und Abschluss von Vereinbarungen
3.1
Ein Vertrag zwischen dem Lieferanten und dem Käufer kommt nur zustande, wenn der Käufer die Auftragsbestätigung erhält oder im Falle eines Leistungsbeginns seitens des Lieferanten.
3.2
Der Käufer muss die Auftragsbestätigung innerhalb von drei Arbeitstagen auf Richtigkeit überprüfen. Wenn die Auftragsbestätigung aus Sicht des Käufers ungenau ist, muss der Käufer dies innerhalb dieser Frist dem Lieferanten schriftlich mitteilen. Erfüllt der Käufer nicht die Bestimmungen des vorherigen Satzes, kommt der Vertrag auf der Grundlage des Inhalts der Auftragsbestätigung zustande, es sei denn, der Käufer kann Vorsatz seitens des Lieferanten nachweisen.
3.3
Mündliche Zusagen oder Abmachungen von Untergebenen des Lieferanten, die von der Vereinbarung abweichen, sind für den Lieferanten nicht verbindlich, es sei denn, sie wurden schriftlich durch den Lieferanten oder in seinem Auftrag bestätigt.
 
Artikel 4 – Preise
4.1
Die von dem Lieferanten in den Angeboten angegebenen Preise oder vereinbarten Preise beinhalten die Verpackungskosten und schließen die Umsatzsteuer, Import- und Exportabgaben, Verbrauchsteuern und andere Steuern oder Abgaben aus, die aufgrund der Lieferung des Produkts an den Käufer und/oder des Transports davon erhoben oder erhoben werden.
4.2
Wenn die Lieferung nicht an der in Artikel 5.5 genannten Adresse erfolgt, ist der vereinbarte Preis exklusiv der Transportkosten und der Versicherung davon von der genannten Adresse zum Lieferort.
4.3
Wenn der Lieferant neben dem vereinbarten Produkt weitere Arbeiten und/oder Dienstleistungen übernommen hat, ohne dass hierfür ausdrücklich ein Preis schriftlich vereinbart wurde, ist der Lieferant berechtigt, dem Käufer die tatsächlichen Kosten und/oder die üblichen Sätze des Lieferanten in Rechnung zu stellen.
4.4
Wenn nach dem Abschluss des Vertrags, aber vor der Lieferung, der Marktpreis der kostenbestimmenden Faktoren, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Löhne, Kosten für notwendige Rohstoffe und/oder Dienstleistungen (unabhängig davon, ob sie vom Lieferanten von Dritten erworben wurden), erheblich gestiegen ist, ist der Lieferant berechtigt, die Preiserhöhung des betreffenden kostenbestimmenden Faktors im zu berechnenden Preis an den Käufer weiterzugeben. Jede Preiserhöhung eines kostenbestimmenden Faktors von 3% oder mehr gilt im Sinne des vorherigen Satzes als erheblich. Im Falle einer erheblichen Preiserhöhung im oben genannten Sinne wird die erste Preiserhöhung von 3% nicht vom Lieferanten weitergegeben.
Artikel 5 – Lieferzeiten, Lieferung
5.1
Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, handelt es sich bei vereinbarten Lieferzeiten lediglich um ungefähre Lieferzeiten, die vom Lieferanten vernünftigerweise verfolgt werden sollen. Lieferfristen können niemals als strikte Fristen betrachtet werden, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart.
5.2
Die Überschreitung einer Lieferfrist, die nicht ausdrücklich als strikte Frist vereinbart wurde, verpflichtet den Lieferanten nicht zur Zahlung von Schadensersatz und berechtigt den Käufer nicht dazu, seine Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht zu erfüllen oder auszusetzen. Allerdings ist der Käufer berechtigt, den Vertrag aufzulösen, wenn und soweit der Lieferant nicht innerhalb einer vom Käufer schriftlich gesetzten Frist zur Lieferung übergeht. Diese schriftlich vom Käufer festzusetzende Frist muss mindestens so lange sein wie die im Vertrag vereinbarte Lieferfrist, berechnet ab dem Abschluss des Vertrags.
Im Falle der Auflösung des Vertrags durch den Käufer aufgrund des vorherigen Absatzes haftet der Lieferant nicht für Schäden, die dem Käufer entstanden sind, es sei denn, die verspätete Lieferung, die darauf basierende Auflösung und die Schäden, die dem Käufer dadurch entstanden sind, werden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens des Lieferanten verursacht oder es handelt sich um Schäden am Leben, Körper oder der Gesundheit.
5.4
Unbeschadet der Bestimmungen der anderen Absätze dieses Artikels wird die vereinbarte Lieferzeit um die Dauer des Versäumnisses oder der unvollständigen Erfüllung einer Verpflichtung des Käufers aus dem Vertrag verlängert, einschließlich des Angebots jeglicher erforderlicher Zusammenarbeit seitens des Käufers gemäß dem Vertrag.
5.5
Sofern im Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde und soweit diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen hiervon inhaltlich nicht abweichen, erfolgt die Lieferung auf der Grundlage der Lieferbedingung „Free Carrier“ (FCA), wie in den Incoterms 2020 in ihrer neuesten (aktualisierten) Version definiert, an der Geschäftsadresse des Lieferanten: Typograaf 16, 6921 VB Duiven.
5.6
Das Laden des Produkts in das erste Transportmittel erfolgt auf Kosten und Gefahr des Käufers. Dies gilt auch, wenn der Lieferant den Käufer bei diesem Vorgang unterstützt.
5.7
Wenn am Lieferdatum keine Annahme erfolgt, wird das Produkt auf Kosten und Gefahr des Käufers vom Lieferanten gelagert. In diesem Fall ist der Lieferant berechtigt, vom Käufer Sicherheit für die Lagerkosten zu verlangen. Nimmt der Käufer das Produkt innerhalb einer vom Lieferanten schriftlich festgelegten Frist von mindestens vierzehn Tagen immer noch nicht an oder hat er auf die Aufforderung des Lieferanten hin die erforderliche angemessene Sicherheit gemäß dem vorherigen Satz nicht erbracht, hat der Lieferant jederzeit das Recht, entweder die Erfüllung des Vertrags zu verlangen oder den Vertrag aufzulösen (außergerichtlich). Dies alles, ohne dass dies seine Rechte auf Schadensersatz für erlittenen Schaden beeinträchtigt, einschließlich, aber nicht beschränkt auf entgangenen Gewinn und Lagerkosten.
Artikel 6 – Zahlungsbedingungen
6.1
Die Zahlung des vereinbarten Preises für das Produkt erfolgt im Voraus, sofern nicht anders vereinbart. Im Falle einer Teillieferung muss der Teilbetrag für diese Teillieferung im Voraus bezahlt werden. Zahlungen erfolgen ausschließlich auf das IBAN: NL45INGB0659224402, BIC: INGBNL2A, auf den Namen des Lieferanten unter Angabe der Rechnungsnummer des Lieferanten.
6.2
Zahlung nach Lieferung innerhalb einer Zahlungsfrist von 8 Tagen ist zulässig, wenn der Käufer vor der Lieferung eine Akkreditiv als Sicherheit bereitstellt. Das Akkreditiv muss rechtzeitig bereitgestellt werden, damit der Lieferant dessen Gültigkeit und Wert so vernünftig wie möglich überprüfen kann.
6.3
Überschreitet der Käufer den vereinbarten Zahlungszeitraum, schuldet er ab dem ersten Tag nach Ablauf des Zahlungszeitraums ohne weitere Mahnung 1 % Zinsen auf den Bruttobetrag der unbezahlten Rechnung pro Monat oder anteiligen Monat bis zum Tag, an dem die Zahlung vollständig erfolgt.
Artikel 7 – Konformität
7.1
Alle vom Lieferanten angebotenen und von den Parteien in Bezug auf das Produkt vereinbarten Mengen erfolgen mit größter Sorgfalt. Der Lieferant kann nicht garantieren, dass in dieser Hinsicht keine Abweichungen auftreten werden. Der Lieferant wird alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um sicherzustellen, dass das Produkt in der vereinbarten Menge geliefert wird. Die Lieferung von geringeren Mengen des Produkts führt nicht zu Nichtkonformität, sondern nur zu einer proportionalen Reduzierung des für das Produkt vereinbarten Preises.
7.2
Der Käufer muss die Übereinstimmung mit den Mengen, die vom Lieferanten bei der Lieferung angegeben wurden, überprüfen, wenn das Produkt am ersten Bestimmungsort ankommt. Bei Nichterfüllung dieser Prüfungspflicht gilt das Produkt als in der in den Lieferdokumenten angegebenen Menge geliefert, es sei denn, der Käufer bringt den Gegenbeweis.
7.3
Der Käufer muss das Produkt und/oder dessen Verpackung bei Ankunft am ersten Bestimmungsort auch visuell überprüfen und jegliche Beanstandung auf dem Frachtbrief oder einem anderen Lieferdokument vermerken, unter Verlust der entsprechenden Ansprüche wegen Nichtkonformität. Im Falle offensichtlicher Schäden am Produkt und/oder an der Verpackung wird der Lieferant nach eigenem Ermessen die gesamte Lieferung ersetzen, den beschädigten Teil des gelieferten Produkts ersetzen oder das beschädigte gelieferte Produkt und/oder die Verpackung gutschreiben.
7.4
Spezifikationen des Lieferanten zu Farben, Gewichten, Abmessungen usw. sind nur ungefähre Angaben und unverbindlich. Abbildungen, Beschreibungen, Kataloge, Werbematerial und Angebote binden den Lieferanten nicht.
7.5
Der Käufer muss sicherstellen, dass das Produkt und die dazugehörige Verpackung, Kennzeichnung und andere Informationen alle für das Produkt im Bestimmungsland festgelegten Anforderungen und geltenden behördlichen Vorschriften erfüllen. Das Versäumnis des Produkts, die genannten Anforderungen und Vorschriften zu erfüllen, liegt weiterhin in der Verantwortung und auf Gefahr des Käufers.
Artikel 8 – Verpackung
8.1
Sofern keine spezifische Verpackungsmethode vereinbart wurde, bestimmt der Lieferant die Art und Weise, wie das Produkt verpackt wird. Falls eine Umpackung beim Laden des Produkts in das erste Transportmittel erforderlich ist, erfolgt die Umpackung des Produkts auf Kosten und Gefahr des Käufers.
8.2
Der Käufer ist verpflichtet, jegliche zur ordnungsgemäßen Versendung vorgesehenen geliehenen Verpackungen oder andere Materialien, die keine Verpackungsmaterialien sind, wie Karton, Kunststoff und andere Schutzstreifen usw., in unbeschädigtem und entleertem Zustand innerhalb von 14 Tagen zurückzugeben. Erfüllt der Käufer seine Verpflichtung zur rechtzeitigen Rückgabe der Verpackung nicht und erfüllt somit nach Erhalt einer Mahnung seitens des Lieferanten an den Käufer seine Verpflichtung zur Rückgabe der Verpackung noch nicht, ist der Lieferant berechtigt, die nicht rechtzeitige Rückgabe der Verpackung abzulehnen und dem Käufer den Ersatzwert der betreffenden Verpackung in Rechnung zu stellen.
8.3
Die Kosten für die Entsorgung von nicht wiederverwendbarem Verpackungsmaterial wie Kunststoff und Karton oder die Bereitstellung dieses Materials für einen Entsorgungsbetrieb liegen weiterhin in der Verantwortung und auf Gefahr des Käufers.
Artikel 9 – Gewährleistung
9.1
Der Lieferant garantiert, dass das Produkt frei von Mängeln ist und den zumutbaren Qualitätsanforderungen entspricht, teilweise im Hinblick auf den Zweck des Produkts. Diese Garantie gilt bis einschließlich zum auf dem Produkt angegebenen Verfallsdatum. Im Garantiefall wird der Lieferant nach eigenem Ermessen entweder den Mangel reparieren oder das Produkt ganz oder teilweise ersetzen (Gewährleistungsansprüche).
9.2
Im Falle eines Mangels, der (teilweise) auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen ist, besteht kein Gewährleistungsfall:
- normaler Verschleiß;
- Nichteinhaltung von Anweisungen oder Vorschriften oder aufgrund von Verwendung außerhalb der normalen vorgesehenen Verwendung;
- unsachgemäße Wartung oder Verwendung;
- Arbeiten von Dritten, Montage/Installation oder Reparaturen durch den Käufer und/oder Dritte ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Lieferanten;
- die Anwendung von Anweisungen der Regierung in Bezug auf die Art oder Qualität der verwendeten Materialien;
- kundenspezifische Produkte, die gemäß den Entwürfen, Zeichnungen oder anderen Anweisungen des Käufers angefertigt und geliefert wurden;
- die Verwendung von vom Käufer dem Lieferanten zur Verarbeitung oder Ausführung einer Anweisung bereitgestellten Gegenständen oder die in Absprache mit dem Käufer verwendet wurden;
- die Verarbeitung des Produkts durch den Käufer, es sei denn, der Lieferant gibt in seiner Dokumentation, Broschüren usw. ausdrücklich eine bestimmte Verarbeitungsmethode an oder hat eine solche schriftlich und ohne Vorbehalt genehmigt.
9.3
Ein Gewährleistungsfall muss dem Lieferanten vom Käufer schriftlich innerhalb von acht Tagen nach Kenntnisnahme durch den Käufer gemeldet werden, unter Verlust von Gewährleistungsansprüchen. Auf Aufforderung bietet der Käufer dem Lieferanten die Möglichkeit zur Inspektion des reklamierten Produkts und hält das Produkt zu diesem Zweck bereit, unter Verlust von Gewährleistungsansprüchen.
9.4
Ein Gewährleistungsfall berechtigt den Käufer nicht zur Aussetzung bestehender Zahlungs- und/oder anderer Verpflichtungen. Der Beruf auf Aufrechnung ist ausdrücklich ausgeschlossen, außer im Fall von schriftlich anerkannten Forderungen durch den Lieferanten oder Forderungen, die von einem Gericht in höchster Instanz entschieden wurden.
Artikel 10 – Geistige Eigentumsrechte
10.1
Alle geistigen und gewerblichen Eigentumsrechte an dem Produkt und seinem Design bleiben im Eigentum des Lieferanten, soweit sie nicht Dritten zustehen.
10.2
Es ist dem Käufer nicht gestattet, an dem Produkt irgendwelche Hinweise in Bezug auf Urheberrechte, Marken oder Handelsnamen oder in Bezug auf andere geistige oder gewerbliche Schutzrechte zu ändern oder zu entfernen.
10.3
Der Lieferant garantiert, dass das gelieferte Produkt als solches keine niederländischen geistigen Eigentumsrechte Dritter verletzt. Wenn dies jedoch vom Lieferanten anerkannt wird oder wenn in einem Rechtsstreit gegen den Lieferanten ein niederländisches Gericht ein rechtskräftiges Urteil fällt, dass das gelieferte Produkt ein niederländisches geistiges Eigentumsrecht verletzt, wird der Lieferant das Produkt durch ein Produkt ersetzen, das das betreffende niederländische geistige Eigentumsrecht nicht verletzt, oder ein Lizenzrecht gemäß dem betreffenden geistigen Eigentumsrecht erwerben oder das Produkt gegen Rückerstattung des gezahlten Preises zurücknehmen, abzüglich einer als normal betrachteten Wertminderung, alles nach alleinigem Ermessen des Lieferanten.
10.4
Wenn das Produkt aus einem Produkt besteht, das vom Lieferanten gemäß Entwürfen, Zeichnungen oder anderen Anweisungen des Kunden geliefert werden soll, garantiert der Käufer, dass dies keine geistigen oder gewerblichen Schutzrechte oder sonstigen Rechte Dritter verletzt. In diesem Fall stellt der Käufer den Lieferanten von allen Ansprüchen Dritter wegen Verletzung eines geistigen oder gewerblichen Schutzrechts frei.
Artikel 11 – Eigentumsvorbehalt
11.1
Der Lieferant bleibt Eigentümer des Produkts, bis der Kaufpreis, zuzüglich der auf die Forderung anfallenden Zinsen und etwaiger vom Lieferanten entstandener angemessener Inkassokosten, vollständig bezahlt wurde.
11.2
Wenn der Käufer seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, ist der Lieferant berechtigt, das gelieferte Produkt auf Kosten des Käufers abzuholen.
11.3
Der Käufer ist nicht berechtigt, das Eigentum am unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkt auf Dritte zu übertragen oder es außerhalb des normalen Geschäftsbetriebs zu verpfänden.
Artikel 12 – Haftung
12.1
Vorbehaltlich der ausdrücklich in diesen allgemeinen Verkaufsbedingungen des Käufers enthaltenen Ansprüche, die im alleinigen Ermessen des Lieferanten liegen, das Produkt ganz oder teilweise zurückzunehmen, das Produkt zu ersetzen oder einen angemessenen Preisnachlass zu gewähren, ist die Haftung des Lieferanten für Mängel bei der Erfüllung einer Verpflichtung des Lieferanten aus einem Vertrag ausgeschlossen, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens des Vorstands und/oder der Geschäftsführer des Lieferanten vor.
12.2
Der Lieferant haftet unter keinen Umständen für mittelbare Schäden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf immaterielle Schäden, entgangenen Gewinn und (sonstige) Folgeschäden, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens des Lieferanten und/oder seiner Geschäftsführer vor.
12.3
In Fällen, in denen der Lieferant zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet ist, wird dies niemals den Deckungsbetrag der Betriebshaftpflichtversicherung des Lieferanten im konkreten Fall überschreiten (maximal €5.000.000 pro Versicherungsjahr und maximal €3.000.000 pro Versicherungsfall), sowie bis zu dem Betrag, der tatsächlich vom Versicherer ausgezahlt wird.
12.4
Ansprüche des Käufers gegen den Lieferanten verfallen allein durch den Ablauf von 12 Monaten nach ihrem Entstehen.
Artikel 13 – Anwendbares Recht und zuständiges Gericht
13.1
Alle zwischen dem Lieferanten und dem Käufer geschlossenen Vereinbarungen, einschließlich deren Abschluss und Auslegung, unterliegen ausschließlich niederländischem Recht. Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 19. Juni 1980 wird ausdrücklich ausgeschlossen.
13.2
Alle aus einer Vereinbarung zwischen dem Lieferanten und dem Käufer resultierenden Streitigkeiten, einschließlich deren Abschluss und Auslegung, werden von einer der Parteien vor das ausschließlich zuständige Gericht in Arnhem gebracht (ausschließliche Gerichtsstandwahl).
Artikel 14 – Salvatorische Klausel
Artikel 14 – Salvatorische Klausel
Die Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit einer Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen oder einer Vereinbarung beeinträchtigt nicht die Gültigkeit der anderen Bestimmungen. Der Lieferant und der Käufer sind verpflichtet, nichtige oder für nichtig erklärte Bestimmungen durch gültige Bestimmungen zu ersetzen, die den Sinn der nichtigen oder für nichtig erklärten Bestimmung so genau wie möglich wiedergeben.
Version 1.0 März 2023
Die Allgemeinen Verkaufsbedingungen stehen auch als PDF-Datei zur Verfügung.